Frage:
Als ein Amerikaner, wie lange kann ich in Deutschland wohnen?
Nino S
2006-08-02 09:16:14 UTC
Als ein Amerikaner, wie lange kann ich in Deutschland wohnen?
Drei antworten:
deepskyblue
2006-08-02 09:23:00 UTC
Mit einen Touristenvisum 3 Monate, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis für länger willst, musst du irgendwo arbeiten, studieren oder heiraten...meine ich jedenfalls, aber vielleicht ist hier jemand der richtig Ahnung hat?
ymotsch
2006-08-02 16:32:49 UTC
Hi, als Amerikaner kannst Du 3 Monate ohne Visum bleiben. ´Das heißt Du kannst ohne Visum nach Deutschland einreisen und falls Du länger bleiben willst kannst Du in diesen drei Monaten ein Visum beantragen. du hast auch in den den drei Monaten Zeit eine Arbeitstelle zu suchen. Die Arbeitserlaubnis erhälst Du auf dem Arbeitsamt. Schau mal auf der Internetseite vom Auswärtigen Amt nach da ist alles genau beschrieben.
mausi76
2006-08-02 16:21:16 UTC
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird (§§ 15 ff. Ausländergesetz, AuslG).



Die Aufenthaltserlaubnis wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften der §§ 24 - 26 AuslG unbefristet verlängert. Ausländer, die rechtskräfig als Asylberechtigte anerkannt sind und Kontingentflüchtlinge erhalten sogleich nach der Einreise (Feststellung) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 68 AsylVfG, § 1 III HumHAG)



Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte (§ 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).



Rechtslage seit dem 01.01.2005



Mit Einführung des AufenthaltsG (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) ab dem 01.01.2005 wird die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.



Die befristete Aufenthaltserlaubnis gibt es weiterhin. Die Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen richten sich nach dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland. Durch die Abschnitte 3 bis 7 (§§ 16 - 38) des AufenthG werden die Aufenthaltszwecke



Ausbildung (§§ 16 + 17)

Erwerbstätigkeit(§§ 18 - 21)

völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 - 26)

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36) sowie

Besondere Aufenthaltsrechte (Wiederkehrer, ehemalige deutsche Staatsangehörige, §§ 37 + 38)

(abschließend) geregelt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).



Wesentliche Unterschiede zu der oben geschilderten Rechtslage sind unter anderem:



Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach drei Jahren in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird, wenn die Fluchtgründe weiter vorliegen

Hoch qualifizierten Arbeitnehmern kann bereits mit der Einreise eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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